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   VGH Bayern, 31.10.2013 - 1 B 13.794   

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VGH Bayern, 31.10.2013 - 1 B 13.794 (https://dejure.org/2013,37037)
VGH Bayern, Entscheidung vom 31.10.2013 - 1 B 13.794 (https://dejure.org/2013,37037)
VGH Bayern, Entscheidung vom 31. Oktober 2013 - 1 B 13.794 (https://dejure.org/2013,37037)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Vorbescheid für Einfamilienhaus; Abgrenzung Innen-/Außenbereich; Bebauungszusammenhang; Ortsteil; Erweiterung und Verfestigung einer Splittersiedlung.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 03.06.1977 - 4 C 37.75

    Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung im Außenbereich; Keine

    Auszug aus VGH Bayern, 31.10.2013 - 1 B 13.794
    Während das Entstehen einer Splittersiedlung - von wenigen Ausnahmen abgesehen - stets unerwünscht ist (vgl. BVerwG, U.v. 26.5.1967 - IV C 25.66 - BVerwGE 27, 137), sind die Erweiterung einer bereits bestehenden Splittersiedlung - im Sinne ihrer räumlichen Ausdehnung - sowie ihre Verfestigung - im Sinne der Auffüllung des schon bisher in Anspruch genommenen räumlichen Bereichs - unerwünscht und damit zu befürchten, wenn in ihnen ein Vorgang der Zersiedelung gesehen werden muss; hiervon ist allerdings in aller Regel auszugehen (vgl. BVerwG, U.v. 3.6.1977 - 4 C 37.75 - BVerwGE 54, 73; U.v. 19.4.2012 - 4 C 10.11 - BauR 2012, 1626).

    2.2 Das am Zusammenhang der Splitterbebauung teilnehmende Baugrundstück ist entsprechend den Maßstäben des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB als "Baulücke" einzustufen (vgl. BVerwG, U.v. 3.6.1977 a.a.O.).

    Treten aber zu den vorhandenen acht Wohngebäuden außer dem hier streitgegenständlichen Vorhaben noch weitere Wohngebäude hinzu, fehlt es an der "deutlichen Unterordnung" der geplanten und der weiter hinzukommenden Bebauung gegenüber dem vorhandenen Gebäudebestand, die eine Verfestigung noch hinnehmbar erscheinen lässt (vgl. BVerwG, U.v. 3.6.1977 a.a.O.; U.v.19.4.2012 a.a.O.).

  • BVerwG, 19.04.2012 - 4 C 10.11

    Hafengebiet; Stellplätze; Parkplatz; Parkhaus; Lagerhalle; Nutzungsänderung;

    Auszug aus VGH Bayern, 31.10.2013 - 1 B 13.794
    Während das Entstehen einer Splittersiedlung - von wenigen Ausnahmen abgesehen - stets unerwünscht ist (vgl. BVerwG, U.v. 26.5.1967 - IV C 25.66 - BVerwGE 27, 137), sind die Erweiterung einer bereits bestehenden Splittersiedlung - im Sinne ihrer räumlichen Ausdehnung - sowie ihre Verfestigung - im Sinne der Auffüllung des schon bisher in Anspruch genommenen räumlichen Bereichs - unerwünscht und damit zu befürchten, wenn in ihnen ein Vorgang der Zersiedelung gesehen werden muss; hiervon ist allerdings in aller Regel auszugehen (vgl. BVerwG, U.v. 3.6.1977 - 4 C 37.75 - BVerwGE 54, 73; U.v. 19.4.2012 - 4 C 10.11 - BauR 2012, 1626).

    Treten aber zu den vorhandenen acht Wohngebäuden außer dem hier streitgegenständlichen Vorhaben noch weitere Wohngebäude hinzu, fehlt es an der "deutlichen Unterordnung" der geplanten und der weiter hinzukommenden Bebauung gegenüber dem vorhandenen Gebäudebestand, die eine Verfestigung noch hinnehmbar erscheinen lässt (vgl. BVerwG, U.v. 3.6.1977 a.a.O.; U.v.19.4.2012 a.a.O.).

  • BVerwG, 02.09.1999 - 4 B 27.99
    Auszug aus VGH Bayern, 31.10.2013 - 1 B 13.794
    Dabei verlangt das Tatbestandsmerkmal des Befürchtens nicht, dass in Folge der Zulassung des zur Beurteilung stehenden Vorhabens "ein uneingeschränkter Rechtsanspruch auf Zulassung weiterer Vorhaben" entsteht; ausreichend ist vielmehr, dass die Gründe an Überzeugungskraft einbüßen würden, wenn das beantragte Vorhaben nicht aus eben den Gründen (Verfestigung einer Splittersiedlung) versagt und damit ein Bezugsfall geschaffen würde, auf den sich andere Grundeigentümer berufen könnten (vgl. BVerwG, B.v. 2.9.1999 - 4 B 27.99 - ZfBR 2000, 278).

    Bereits das zahlenmäßige Verhältnis zwischen dem Bauvorhaben der Klägerin und den möglicherweise hinzutretenden Gebäuden einerseits zu den bestehenden Wohngebäuden andererseits zeigt, dass die zusätzlich zu erwartenden Wohngebäude, denen unter siedlungsstrukturellen Gesichtspunkten ein stärkeres Gewicht zukommt als beispielsweise untergeordneten Nebengebäuden, die Splittersiedlung erheblich verstärken und eine schwerwiegende Zersiedlung des Außenbereichs bewirken würden (vgl. BVerwG, B.v. 2.9.1999 a.a.O.).

  • BVerwG, 06.11.1968 - IV C 31.66

    Bebauungszusammenhang i.S. von §§ 34, 19 Abs. 1 BBauG; Fehlende Bindungswirkung

    Auszug aus VGH Bayern, 31.10.2013 - 1 B 13.794
    Das gilt auch dafür, ob etwa eine Straße oder Geländehindernisse gleich welcher Art den Bebauungszusammenhang unterbrechen oder auf ihn ohne Einfluss sind (vgl. BVerwG, U.v. 6.11.1968 a.a.O.; B.v. 2.4.2007 - 4 B 7.07 - BauR 2007, 1383).

    1.2 Der von den genannten acht Wohngebäuden gebildete Bebauungszusammenhang stellt allerdings keinen Ortsteil dar, weil ihm das zur angemessenen baulichen Fortentwicklung notwendige quantitative und qualitative Gewicht fehlt (vgl. BVerwG, U.v. 6.11.1968 - IV C 31.66 - BVerwGE 31, 22).

  • BVerwG, 06.11.1968 - IV C 2.66

    Bebauungszusammenhang i.S. von §§ 34, 19 Abs. 1 BBauG

    Auszug aus VGH Bayern, 31.10.2013 - 1 B 13.794
    1.1 Der Bebauungszusammenhang nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB reicht soweit, wie eine tatsächlich vorhandene Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt (vgl. BVerwG, U.v. 6.11.1968 - IV C 2.66 - BVerwGE 31, 20).
  • BVerwG, 02.04.2007 - 4 B 7.07

    "Bebauungszusammenhang" und "Ortsteil" i.S. des § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB

    Auszug aus VGH Bayern, 31.10.2013 - 1 B 13.794
    Das gilt auch dafür, ob etwa eine Straße oder Geländehindernisse gleich welcher Art den Bebauungszusammenhang unterbrechen oder auf ihn ohne Einfluss sind (vgl. BVerwG, U.v. 6.11.1968 a.a.O.; B.v. 2.4.2007 - 4 B 7.07 - BauR 2007, 1383).
  • BVerwG, 26.05.1967 - IV C 25.66

    Im Zusammenhang bebauter Ortsteil und Gemeindegebiet; Gefahr der Entstehung einer

    Auszug aus VGH Bayern, 31.10.2013 - 1 B 13.794
    Während das Entstehen einer Splittersiedlung - von wenigen Ausnahmen abgesehen - stets unerwünscht ist (vgl. BVerwG, U.v. 26.5.1967 - IV C 25.66 - BVerwGE 27, 137), sind die Erweiterung einer bereits bestehenden Splittersiedlung - im Sinne ihrer räumlichen Ausdehnung - sowie ihre Verfestigung - im Sinne der Auffüllung des schon bisher in Anspruch genommenen räumlichen Bereichs - unerwünscht und damit zu befürchten, wenn in ihnen ein Vorgang der Zersiedelung gesehen werden muss; hiervon ist allerdings in aller Regel auszugehen (vgl. BVerwG, U.v. 3.6.1977 - 4 C 37.75 - BVerwGE 54, 73; U.v. 19.4.2012 - 4 C 10.11 - BauR 2012, 1626).
  • BVerwG, 14.09.1992 - 4 C 15.90

    Bauplanungsrecht: Zurechnung zu einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil, mit

    Auszug aus VGH Bayern, 31.10.2013 - 1 B 13.794
    Das hängt nicht ausschließlich damit zusammen, dass zu Parkzwecken genutzte, befestigte Flächen, die keine für die Siedlungsstruktur prägende Elemente bilden, grundsätzlich nicht geeignet sind, einen Bebauungszusammenhang herzustellen (vgl. BVerwG, U.v. 14.9.1992 - 4 C 15.90 - NVwZ 1993, 985).
  • VGH Bayern, 17.04.2013 - 1 B 11.2800

    Ein als Wochenendhaus genehmigtes Gebäude, das im Widerspruch zu materiellem

    Auszug aus VGH Bayern, 31.10.2013 - 1 B 13.794
    Der Senat bewertet eine solche Klage im Allgemeinen mit 10.000 Euro (z.B. BayVGH, U.v. 17.4.2013 - 1 B 11.2800 - juris).
  • BVerwG, 24.06.2004 - 4 B 23.04

    Nichtzulassungsbeschwerde wegen Divergenz und grundsätzlicher Bedeutung der

    Auszug aus VGH Bayern, 31.10.2013 - 1 B 13.794
    Als Grund für eine Missbilligung kommt u.a. in Betracht, dass das Vorhaben eine weitreichende oder doch nicht genau übersehbare Vorbildwirkung besitzt und daher seine unabsehbare Konsequenz sein könnte, dass in nicht verlässlich eingrenzbarer Weise noch weitere Bauten hinzutreten werden (vgl. BVerwG, B.v. 24.6.2004 - 4 B 23.04 - BRS 67 Nr. 109 S. 481).
  • BVerwG, 27.01.1967 - IV C 33.65

    Erweiterung bzw. Verfestigung einer Splittersiedlung als öffentlicher Belang;

  • VGH Bayern, 27.07.2018 - 15 B 17.1169

    Baugenehmigung für Errichtung eines Wohnhauses

    Das Entstehen einer Splittersiedlung, die Erweiterung einer bereits bestehenden Splittersiedlung - im Sinne ihrer räumlichen Ausdehnung - sowie ihre Verfestigung - im Sinne einer bloßen Auffüllung des schon bisher in Anspruch genommenen räumlichen Bereichs - sind daher nur dann unerwünscht und damit i.S. von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB zu b e f ü r c h t e n, wenn mit ihnen ein Vorgang der Zersiedelung einhergeht (vgl. BVerwG, U.v. 26.5.1967 - IV C 25.66 - BVerwGE 27, 137 = juris Rn. 15; U.v. 3.6.1977 - IV C 37.75 - BVerwGE 54, 73 = juris Rn. 24; U.v. 29.10.1982 - 4 C 31.78 - ZfBR 1983, 31 = juris Rn. 5; B.v. 24.6.2004 - 4 B 23.04 - ZfBR 2004, 702 = juris Rn. 8; U.v. 19.4.2012 - 4 C 10.11 - NVwZ 2012, 1631 = juris Rn. 21; BayVGH, U.v. 31.10.2013 - 1 B 13.794 - juris Rn. 17; B.v. 24.4.2017 - 15 ZB 16.1598 u.a. - juris Rn. 12; U.v. 7.3.2018 - 1 B 16.2375 - juris Rn. 19).

    Weitreichend in diesem Sinn ist die Vorbildwirkung immer dann, wenn sich das Vorhaben und die weiteren Vorhaben, die nicht verhindert werden könnten, zusammen der vorhandenen Splittersiedlung nicht unterordnen, sondern diese erheblich verstärken und dadurch eine weitergehende Zersiedlung des Außenbereichs bewirken würden (vgl. BVerwG, U.v. 27.8.1998 - 4 C 13.97 - NVwZ-RR 1999, 295 = juris Rn. 12; B.v. 27.10.2004 - 4 B 74.04 - BauR 2005, 702 = juris Rn. 5; B.v. 24.6.2004 a.a.O. juris Rn. 8; U.v. 19.4.2012 a.a.O. juris Rn. 22; BayVGH, U.v. 31.10.2013 a.a.O.; U.v. 7.3.2018 a.a.O.).

    Mit der Versagung der Genehmigung soll bereits "den Anfängen gewehrt" werden (vgl. BVerwG, B.v. 2.9.1999 - 4 B 27.99 - ZfBR 2000, 278 = juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 8.4.2014 - 4 B 5.14 - ZfBR 2014, 494 = juris Rn. 8; vgl. auch BayVGH, U.v. 31.10.2013 - 1 B 13.794 - juris Rn. 18; B.v. 24.4.2017 - 15 ZB 16.1598 u.a. - juris Rn. 12).

    Bereits das zahlenmäßige Verhältnis zwischen dem Bauvorhaben und den möglicherweise weiter hinzutretenden Gebäuden einerseits zu den bestehenden Wohngebäuden andererseits zeigt, dass die zusätzlich zu erwartenden Wohngebäude die bestehende Splittersiedlung erheblich verstärken und eine nicht unerhebliche Zersiedlung des Außenbereichs bewirken würden (vgl. ähnlich BayVGH, U.v. 31.10.2013 - 1 B 13.794 - juris Rn. 18).

  • VG Ansbach, 13.12.2021 - AN 17 S 21.01515

    Baugenehmigung zur Erweiterung einer Zimmerei im Außenbereich

    Der Bebauungszusammenhang reicht dabei soweit, wie eine tatsächlich vorhandene Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt (BayVGH, U.v. 31.10.2013 - 1 B 13.794 - juris Rn. 13), wobei das geplante Vorhaben, dessen Zulässigkeit zu bestimmen ist, außer Betracht bleibt (schon BVerwG, U.v. 6.12.1967 - IV C 94.66 - juris Rn. 27).
  • VG München, 28.06.2016 - M 1 K 15.4494

    Vorbescheid für Bauvorhaben in einer organischen Siedlungsstruktur und

    Die Tatsache, dass die in der Siedlung ... vorhandenen Gebäude in bandartiger Zeilenbauweise errichtet sind, steht der Annahme einer organischen Siedlungsstruktur ebenfalls nicht entgegen, weil es hierfür topographische Gründe gibt (vgl. BVerwG, U. v. 10.8.1990 - 4 C 3.90 - BauR 1991, 51 - juris Rn. 27; BayVGH, U. v. 31.10.2013 - 1 B 13.794 - juris Rn. 15).

    Dieser Grundstücksteil wird von der angrenzenden Bebauung (insbesondere von den Gebäuden Nr. ... und ... auf der Ost- und Nr. ... und ... auf der Westseite) in einer Weise geprägt, dass die Errichtung der beiden beantragten Baukörper als zwanglose Fortsetzung der vorhandenen Bebauung erscheint (BayVGH, U. v. 16.2.2009 - 1 B 08.340 - juris Rn. 15; U. v. 31.10.2013 - 1 B 13.794 - juris Rn. 18; BVerwG, U. v. 3.6.1977 - 4 C 37.75 - BVerwGE 54, 73 - juris Rn. 26).

  • VGH Bayern, 24.04.2017 - 15 ZB 16.1598

    Verfestigung einer Splittersiedlung

    Zielrichtung des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB ist es, die Entwicklung unorganischer Siedlungsstrukturen und damit die Zersiedelung des Außenbereichs zu verhindern (vgl. BayVGH, U.v. 31.10.2013 - 1 B 13.794 - juris Rn. 17 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 06.07.2015 - 1 B 14.1715

    Gerätehaus auf Seeufergrundstück; Abgrenzung Innen-/Außenbereich;

    Als Grund für eine Missbilligung kommt u.a. in Betracht, dass das Vorhaben eine weitreichende oder doch nicht genau übersehbare Vorbildwirkung besitzt und daher seine unabsehbare Konsequenz sein könnte, dass in nicht verlässlich eingrenzbarer Weise noch weitere Bauten hinzutreten werden (vgl. BVerwG, B.v. 24.6.2004 - 4 B 23.04 - BRS 67 Nr. 109 S. 481; BayVGH, U.v. 31.10.2013 - 1 B 13.794 - juris).
  • VG Ansbach, 21.01.2022 - AN 17 S 21.01512

    Eilantrag des Nachbarn (Reiterhof) gegen Erweiterung einer Zimmerei

    Der Bebauungszusammenhang reicht dabei soweit, wie eine tatsächlich vorhandene Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt (BayVGH, U.v. 31.10.2013 - 1 B 13.794 - juris Rn. 13), wobei das geplante Vorhaben, dessen Zulässigkeit zu bestimmen ist, außer Betracht bleibt (schon BVerwG, U.v. 6.12.1967 - IV C 94.66 - juris Rn. 27).
  • VG Ansbach, 17.11.2021 - AN 17 K 20.01448

    Vorbescheid zur Errichtung eines Einzelhandelsbetriebs

    Der Bebauungszusammenhang reicht dabei soweit, wie eine tatsächlich vorhandene Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt (vgl. BayVGH, U.v. 31.10.2013 - 1 B 13.794 - juris Rn. 13), wobei das geplante Vorhaben, dessen Zulässigkeit zu bestimmen ist, außer Betracht bleibt (schon BVerwG, U.v. 6.12.1967 - IV C 94.66 - juris Rn. 27).
  • VG Ansbach, 23.10.2020 - AN 17 S 20.01693

    Baugenehmigung zum Bau eines Mobilfunkmastes

    Der Bebauungszusammenhang reicht dabei soweit, wie eine tatsächlich vorhandene Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt (BayVGH, U.v. 31.10.2013 - 1 B 13.794 - juris Rn. 13).
  • VG Ansbach, 10.01.2022 - AN 17 S 21.01511

    Eilantrag des Nachbarn (Erlebnisbauernhof) gegen Erweiterung und teilweise

    Der Bebauungszusammenhang reicht dabei soweit, wie eine tatsächlich vorhandene Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt (BayVGH, U.v. 31.10.2013 - 1 B 13.794 - juris Rn. 13), wobei das geplante Vorhaben, dessen Zulässigkeit zu bestimmen ist, außer Betracht bleibt (schon BVerwG, U.v. 6.12.1967 - IV C 94.66 - juris Rn. 27).
  • VGH Bayern, 27.09.2021 - 1 ZB 20.1674

    Erweiterung und Verfestigung einer Splittersiedlung

    Als Grund für eine Missbilligung kommt u.a. in Betracht, dass das Vorhaben eine weitreichende oder doch nicht genau übersehbare Vorbildwirkung besitzt und daher seine unabsehbare Konsequenz sein könnte, dass in nicht verlässlich eingrenzbarer Weise noch weitere Bauten hinzutreten werden (vgl. BVerwG, B.v. 24.6.2004 - 4 B 23.04 - BauR 2005, 73; BayVGH, U.v. 31.10.2013 - 1 B 13.794 - juris Rn. 17).
  • VG Ansbach, 23.02.2022 - AN 17 S 21.1513

    Erfolgloser Eilantrag eines Nachbarn gegen Erweiterung eines Zimmereibetriebes im

  • VG Trier, 02.11.2021 - 7 K 2209/21

    Genehmigung eines Bauvorhabens im Widerspruchsverfahren; Ersetzung des

  • VG Würzburg, 25.11.2021 - W 5 K 20.1985

    Beseitigungsanordnung bezüglich Maschendrahtzaun und Bauwagen

  • VG München, 19.11.2019 - M 1 K 18.1847

    Fehlende Privilegierung für ein Betriebsleiterwohnhaus eines

  • VGH Bayern, 25.07.2023 - 1 ZB 22.2274

    Baugenehmigung für Umbau- und Erweiterungsarbeiten an Wohngebäude im Außenbereich

  • VG Ansbach, 16.04.2021 - AN 17 K 19.01267

    Baugenehmigung zur Errichtung eines Bullenmaststalls und einer Getreidelagerhalle

  • VG Ansbach, 14.12.2022 - AN 17 K 21.01375

    Erfolglose Nachbarklage gegen die Genehmigung der Umnutzung eines (ehemaligen)

  • VG Ansbach, 16.04.2021 - AN 17 K 19.01249

    Nachbarklage gegen Baugenehmigung für Errichtung eines Bullenmaststalls mit

  • VG Würzburg, 10.08.2020 - W 5 K 19.1565

    Vorbescheid, Wohnhausneubau, Abgrenzung von Innen- und Außenbereich,

  • VG München, 15.10.2019 - M 1 K 17.4328

    Erfolglose Klage auf einen Vorbescheid für den Neubau von zwei Einfamilienhäusern

  • VG Ansbach, 28.10.2021 - AN 17 K 20.00907

    Nachbarklage gegen Rollsport-Erlebnisanlage

  • VG Augsburg, 01.10.2014 - Au 4 K 14.732

    Abgrenzung Außenbereich - Innenbereich; Hangböschung als topografische Grenze;

  • VG Würzburg, 03.02.2022 - W 5 K 21.930

    Vorbescheid für ein Doppelhaus mit Carport im Außenbereich (abgelehnt)

  • VG Ansbach, 20.07.2021 - AN 17 K 20.00498

    Umnutzung eines Grundstückes mit ehemaligem Brennereigebäude zu Wohnzwecken

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